DER WELT-ANTI-DOPING-CODE

DIE VERBOTSLISTE 2015

INTERNATIONALER STANDARD

 

 

Dopingbekämpfung


 

Verbot des Dopings

Jeder Staatsverband ist verpflichtet, die Bestimmungen und Regelungen der World-Anti-Doping Agency (WADA) in seine Statuten und/oder Wettkampfbestimmungen aufzunehmen und die Anti-Dopingbestimmungen seiner Nation anzuerkennen.
Die Verwendung unerlaubter Substanzen und die Anwendung verbotener Methoden gemäß den Dopinglisten der WADA sind allen Sportler/Innen welche an FISB-Wettkämpfen teilnehmen untersagt.
Zu den verbotenen Substanzen fügt die FISB noch Alkohol und Betablocker bei Wettkämpfen hinzu.

1. Alkohol

 

Alkohol als Doping

Ein Verbot richtet sich nach den Bestimmungen des Fachverbandes

- Geringe Mengen (bis 0,5 promille ) wirken Beruhigend
- Bei höheren Mengen ist die Unfallgefahr erhöht
Die Selbstwahrnehmung wird beeinträchtigt. Zunehmende Enthemmung bis hin zum Kontrollverlust sind die Folgen

Zur Kontrolle wird der Atemalkohol elektronisch bestimmt

Der Grenzwert liegt bei 0,5 promille.

 

Allgemeine Weisungen:

 

-        Gemäß IWO § 35 Absatz 4 der Alkoholkonsum vor und während den Rennläufen
gemäß Dopingliste verboten.

-        Der Alkoholgehalt im Blut darf 0,5 promille nicht überschreiten

-        Bei Wahrnehmung vom Startrichter, dass ein/e Rennläufer/Rennläuferin alkoholisiert

-        an den Start geht, muss er ihm/ihr den Start verweigern

-        Ist ein Athlet nachweislich mit zuviel Alkoholgehalt das Rennen gefahren, wird er/sie
bestraft.

 

 

Kontrollen:

-     Die Kontrollen werden mit dem FISB eigenem Alkoholtester durchgeführt.

-     Die Kontrollen können von Angehörigen der Dopingkommission der FISB, sowie

     vom Technischen Delegierten durchgeführt werden.

 

   

Kosten:

 

-        Bei positivem Resultat muss der/die Rennläufer/Rennläuferin die Kosten voll und ganz übernehmen

-        Bei negativem Resultat übernimmt die FISB die Kosten

 

 

Strafen:

 

-        Die Bestrafung alkoholisierter Rennläufer/Rennläuferin wird gemäß Strafenkatalog vom Dopingreglement durchgeführt

 

Sanktionen

 

 

Die Strafbehörde der FISB kann bei einem Alkoholvergehen folgende Sanktionen
aussprechen.

 

a)    Streichung aus der Rangliste und Aberkennung allfällig errungener Titel

 

b)    Geldbusse

 

c)     Sperrung mit zeitlicher Begrenzung oder auf Lebenszeit

 

Die Entscheidung der Strafbehörde der FISB ist endgültig und kann nicht angefochten
werden.

 

 



2. Betablocker

Beta-Blocker bewirken zwar keine Leistungssteigerung, sie haben aber ähnlich wie Alkohol einen beruhigende Wirkung, helfen gegen Wettkampfnervosität und zitternde Hände.

Zu den Betablockern gehören unter anderem Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxp-renolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.



Beschluss Kongress 2011 in Steyr